Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Andere Leistungsanbieter statt Werkstatt

Teilhabe Am Arbeitsleben durch Andere Leistungsanbieter Nach § 60 SGB IX Im Arbeitsbereich

 

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde für Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Aufnahme in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) haben, durch den neu eingeführten § 60 SGBIX die Möglichkeit geschaffen Bildungs- und Beschäftigungsangebote auch bei einem sogenannten "anderen Leistungsanbieter" wahrzunehmen. Bereits seit Anfang 2018 können nicht nur Werkstätten für behinderte Menschen Werkstatt-Leistungen erbringen. Menschen mit Werkstatt-Anspruch erhalten beim Psychosozialen Förderkreis Tuttlingen als „Anderer Leistungsanbieter“ eine Alternative zum bisherigen Angebot.

 

Als „Anderer Leistungsanbieter“ richtet sich das Angebot vom Psychosozialen Förderkreis Tuttlingen e. V. vorwiegend an Menschen, die auf Grund einer seelischen Behinderung (psychische Erkrankung) oder einer geistigen und körperlichen Behinderung und den daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sein können.

 

Der Psychosozialer Förderkreis Tuttlingen e. V. bietet als „Anderer Leistungsanbieter“ nur den Arbeitsbereich in verschiedenen Tätigkeitsbereichen an (kein Berufsbildungsbereich). Im Vorfeld zur Aufnahme in den Arbeitsbereich wird zur Einleitung des Gesamtplanverfahrens eine Bedarfsprüfung erstellt. Nach Kostenzusage des Landkreises Tuttlingen erfolgt die Aufnahme in den Arbeitsbereich.

 

Gesamtanzahl der vorgehaltenen Plätze = 4